Nationale
Bilanzierung
Mit der Überleitung des Konzernabschlusses auf US-GAAP im Jahr
1993 und der Zulassung an der NYSE wurde durch die Daimler Benz
AG der Startimpuls für die Internationale Bilanzierung in Deutschland
gegeben. Bereits einige Jahre zuvor wurde insbesondere über
die amerikanischen Zulassungsvoraussetzungen bei deutschen global
agierenden Unternehmen gesprochen. Die Notwendigkeit für diese
Unternehmen, den Eigen- und Fremdkapitalbedarf auch auf anderen
Kapitalmärkten zu decken, ist in den letzten Jahren gestiegen.
Doch die wesentlichen Voraussetzungen, einheitliche Rechnungslegungsvorschriften
und ein vergleichbares Gesellschaftsrecht, sind bis heute noch nicht
abschließend geschaffen worden.
Erst mit der Änderung im HGB (§ 292 a) durch das 1998
in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
deutscher Konzerne an internationalen Kapitalmärkten und zur
Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (KapAEG) konnten
deutsche Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach internationalen
Vorschriften erstellen. Mit dem KapCoRiLiG wurde im Jahre 2000 der
Anwendungsbereich des § 292 a HGB erheblich erweitert, Der
Europäische Rat hat im Frühjahr 2000 beschlossen, dass
spätestens 2005 für die Aufstellung von Konzernabschlüssen
ein einheitlicher Rechnungslegungsstandard anzuwenden ist. Anzuwenden
sind die Vorschriften des International Accounting Standard (IAS)
bzw. International Financial Reporting Standard (IFRS). Somit haben
internationale Rechnungslegungsvorschriften Einzug in die Bilanzierungswelt
deutscher Unternehmen genommen. Der in Deutschland dominierende
Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip geraten zunehmend
in Diskussion. Die Ausrichtung der Informationen auf einen weiten
Adressatenkreis sowie die Darstellung entscheidungsrelevanter Informationen
über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage nehmen Einfluss
auf die deutsche Bilanzierungspraxis. Zahlreiche deutsche Unternehmen
erstellen Ihre Konzern- oder Einzelabschlüsse nach IAS oder
US-GAAP. Von einer Anerkennung der IAS für eine Registrierung
an der NYSE kann mittelfristig ausgegangen werden. Mit der EU-RL
1606/2002 wurden in Europa deutliche Signale gesetzt. Demnach sind
alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ab 2005/ 2007 zu einem
Konzernabschluss nach IFRS verpflichtet. Im Nachgang folgten zahlreiche
weitere EU-RL in Richtung einer internationalen Ausrichtung der
Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Weitere Informationen
finden Sie in der Publikation „Bilanzierung im Wandel“.
Internationale Bilanzierung
Nunmehr regelt die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach internationalen
Rechnungslegungsstandards der neu in das HGB aufgenommene §
315a HGB. Danach hat ein Unternehmen die IFRS verpflichtend anzuwenden,
sofern es sowohl konzernabschlusspflichtig als auch kapitalmarktorientiert
ist.
Während börsennotierte Konzerne die IFRS bereits für
das Geschäftsjahr 2005 verpflichtend anwenden müssen,
haben Mutterunternehmen, die nur Fremdkapitaltitel emittieren, erstmals
für das Jahr 2007 einen IFRS-Konzernabschluss vorzulegen.
Die dieser Gesetzesänderung zugrunde liegenden Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 gewährt den Mitgliedstaaten
auch die Möglichkeit, die obligatorische Anwendung der IFRS
auf die Jahres- und Konzernabschlüsse von nicht kapitalmarktorientierten
Unternehmen auszudehnen. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber keinen
Gebrauch gemacht. Vielmehr wurde durch Wahlrechte geregelt, dass
auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen nach internationalen
Rechnungslegungsvorschriften bilanzieren können. Gemäß
§ 315a Abs. 3 HGB dürfen auch Mutterunternehmen, die nicht
kapitalmarktorientiert sind, ihren Konzernabschluss nach den IFRS
aufstellen. § 325 Abs. 2a HGB gewährt Unternehmen anstelle
eines Jahresabschlusses nach HGB einen Einzelabschluss nach IFRS
offen zu legen.
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