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Nationale Bilanzierung

Mit der Überleitung des Konzernabschlusses auf US-GAAP im Jahr 1993 und der Zulassung an der NYSE wurde durch die Daimler Benz AG der Startimpuls für die Internationale Bilanzierung in Deutschland gegeben. Bereits einige Jahre zuvor wurde insbesondere über die amerikanischen Zulassungsvoraussetzungen bei deutschen global agierenden Unternehmen gesprochen. Die Notwendigkeit für diese Unternehmen, den Eigen- und Fremdkapitalbedarf auch auf anderen Kapitalmärkten zu decken, ist in den letzten Jahren gestiegen. Doch die wesentlichen Voraussetzungen, einheitliche Rechnungslegungsvorschriften und ein vergleichbares Gesellschaftsrecht, sind bis heute noch nicht abschließend geschaffen worden.

Erst mit der Änderung im HGB (§ 292 a) durch das 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an internationalen Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (KapAEG) konnten deutsche Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach internationalen Vorschriften erstellen. Mit dem KapCoRiLiG wurde im Jahre 2000 der Anwendungsbereich des § 292 a HGB erheblich erweitert, Der Europäische Rat hat im Frühjahr 2000 beschlossen, dass spätestens 2005 für die Aufstellung von Konzernabschlüssen ein einheitlicher Rechnungslegungsstandard anzuwenden ist. Anzuwenden sind die Vorschriften des International Accounting Standard (IAS) bzw. International Financial Reporting Standard (IFRS). Somit haben internationale Rechnungslegungsvorschriften Einzug in die Bilanzierungswelt deutscher Unternehmen genommen. Der in Deutschland dominierende Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip geraten zunehmend in Diskussion. Die Ausrichtung der Informationen auf einen weiten Adressatenkreis sowie die Darstellung entscheidungsrelevanter Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage nehmen Einfluss auf die deutsche Bilanzierungspraxis. Zahlreiche deutsche Unternehmen erstellen Ihre Konzern- oder Einzelabschlüsse nach IAS oder US-GAAP. Von einer Anerkennung der IAS für eine Registrierung an der NYSE kann mittelfristig ausgegangen werden. Mit der EU-RL 1606/2002 wurden in Europa deutliche Signale gesetzt. Demnach sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ab 2005/ 2007 zu einem Konzernabschluss nach IFRS verpflichtet. Im Nachgang folgten zahlreiche weitere EU-RL in Richtung einer internationalen Ausrichtung der Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Weitere Informationen finden Sie in der Publikation „Bilanzierung im Wandel“.

Internationale Bilanzierung

Nunmehr regelt die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards der neu in das HGB aufgenommene § 315a HGB. Danach hat ein Unternehmen die IFRS verpflichtend anzuwenden, sofern es sowohl konzernabschlusspflichtig als auch kapitalmarktorientiert ist.
Während börsennotierte Konzerne die IFRS bereits für das Geschäftsjahr 2005 verpflichtend anwenden müssen, haben Mutterunternehmen, die nur Fremdkapitaltitel emittieren, erstmals für das Jahr 2007 einen IFRS-Konzernabschluss vorzulegen.

Die dieser Gesetzesänderung zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 gewährt den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, die obligatorische Anwendung der IFRS auf die Jahres- und Konzernabschlüsse von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen auszudehnen. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr wurde durch Wahlrechte geregelt, dass auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften bilanzieren können. Gemäß § 315a Abs. 3 HGB dürfen auch Mutterunternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind, ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen. § 325 Abs. 2a HGB gewährt Unternehmen anstelle eines Jahresabschlusses nach HGB einen Einzelabschluss nach IFRS offen zu legen.

 

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